Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 6

§ 6 – Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, normal normal in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, normal normal in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, normal normal in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und normal normal in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. normal normal normal arabic Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig. (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig. (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Kurz erklärt

  • Die Verfahrensgebühr wird fällig, wenn Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschriften eingereicht werden.
  • Dies gilt für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtliche Verfahren.
  • Auch in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz sowie im gewerblichen Rechtsschutz ist die Gebühr bei Einreichung fällig.
  • Bei zugelassenen Rechtsmitteln wird die Gebühr mit der Zulassung fällig.
  • In Arbeitsgerichtsverfahren richtet sich die Fälligkeit der Kosten nach einer speziellen Regelung (§ 9).